Der Standort

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Mithilfe der Karte der Versuch, den Einfluss der beiden Windenergieanlagen auf die Nachbarorte Ransbach- Baumbach und Hilgert zu ermitteln.  
In diesem Zusammenhang ist von großer Bedeutung das Windrad auf der Höhenlinie "380 ". (Karte größer ca. 95 kb >>) Die rote Schnittlinie von West nach Ost ist die Basis für das Höhenprofil (ganz oben), dass auf ca.300 mtr. Höhe in Hilgert beginnt und in dem ca. 50 Meter höher gelegen Baumbach endet. Alles Dargestellte fußt auf Erfahrungswerten, ist also nicht tiefgehender recherchiert und kann fehlerhaft sein, dient also nur als Diskussionsbeitrag. 
Es wäre deshalb z.B. genauer zu prüfen ob eine optische  Wirkung durch den Schatten, der durch die sich drehenden Rotorplätter entstehen könnte, in Entfernungen von 1000- 2000 mtr. für Ransbach-Baumbach  von Bedeutung ist.  Unklar ist auch, ob durch eine Rotation  in der untergehenden Sonne in den entfernteren Bereichen ein "Schattenspiel" entstehen kann. Dieser "periodische Schattenwurf" wäre dann möglicherweise in den Spätnachmittagstunden bzw. Abendstunden  von August bis März in Ransbach- Baumbach zu beobachten. (gelber Kegel über Hilgert = Sonnenstand, grauer Kegel über Ransbach- Baumbach = Schattenwurf). Es scheint mir aber eher selten, dass bei diesem Einfallswinkel solch eine Sonnenintensität erreicht wird, um bei Entfernungen von mehr als 2000 mtr. eine solchen Effekt zu verursachen. Bei 1000 Meter mag dies noch möglich sein.

Die Lage der Windkraftanlagen auf der Hilgerter Höhe ist technisch gesehen sicher günstig,  "Raasber Wind" ist eine alte Redewendung, die in ihrer Doppeldeutigkeit sicher auch  mit dem "echten" Wind zu tun hat, denn in Ransbach-Baumbach ist es es tatsächlich oft windiger als in Hilgert. Ob jedoch auf der Hilgerter "Höhe" der Wert von 5,5 m/sek erreicht wird, sei erst einmal dahingestellt, den erst ab diesem "Windhöffigkeits-Wert" ist mit einer effizienten Stromerzeugung zu rechnen. Durch die Hauptwindrichtung von Süd,- Südwest (hellblaues Feld links unten) ,also von Höhr, Grenzhausen und Grenzau aus Richtung Ransbach- Baumbach, ( hellblaues Feld rechts oben) wäre noch die Geräuschentwicklung  durch die Rotorblätter zu prüfen. 
Sind diese ab 1500 mtr. in Windrichtung noch wahrnehmbar ? Wenn dies jedoch der Fall  wäre, dann sind bei westlicher Windrichtung große Teile von Baumbach betroffen, d.h. dass in den Nachtzeiten bei gleichmäßiger Windströmung und sonstiger relativer Ruhe die schnarrenden Rotorblätter zu hören wären. Sollten die Geräusche der Rotoren noch in 2-3 km hörbar sein, so ist dann bei südwestlicher Windrichtung der Ortsteil Ransbach davon betroffen. [s. Nachtrag unten]

Ein Höhenprofil, der rote horizontale Streifen, entspricht auch in der Höhe, der jeweiligen Ortsbebauung.

Wie weit  g e g e n  eine Windrichtung die Rotorblätter zu hören sind ist mir unklar, es dürften nicht mehr als 400 mtr. sein, sonst wäre in der gesamten Hilgerter Waldstraße jedem säuselnden Windstoß ein leises .... wusch ...wusch .... wusch,  beigemischt.
Bei einem Nordost- oder Nordwestwind, den es ja auch des öfteren hierzulande im Winter gibt, hätten dann jedoch alle Hilgerter die Möglichkeit der Fürstlichen Windmühle lauschen zu können. 
Ende 2002 ergab ein Gerichtsurteil, dass bei einer 80 Meter hohen Windenergieanlage in rund 300 Meter Entfernung ein Lärmpegel von 60 Dezibel am Tag und max. 45 Dezibel in der Nacht zumutbar sei.  Diese eben genannte Lautstärke zeugt davon, dass mit großer Wahrscheinlichkeit auch von den  Hilgerter Windrädern mit ihren 45-Meter-Blättern eine Geräuschentwicklung ausgehen wird, die sicher mehr als 500 Meter weit zu hören ist.   

Durch die oben genannten Vermutungen würde ein Großteil der Einwohner von Baumbach durch die beiden WEA´n auf unzumutbare Weise belastet. Von einer "umwelt - freundlichen" Energiegewinnung kann dann nicht mehr die Rede sein! 
Wenn durch ein fachlich fundiertes Gutachten dies eben Beschriebene in etwa zutreffen würde, ist zu bedenken, dass nach dem geltenden Immissionsschutzrecht für die beiden geplanten Anlagen (je 104 db ) k e i n e Genehmigungspflicht ( s.u. ) nach dem geltenden Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich ist, ein 1000 Meter-Abstand ist erst bei einer sog. "Windfarm" von mehr als zwei Anlagen erforderlich, es müssen also andere "stichhaltige Argumente und Grundlagen gesucht und gefunden werden".
 KL Schmidt (23.8.04)

Quellen: Westerwälder Zeitung von 7/8 August 2004;
Der "Westerwald" (Zeitschrift des Westerwaldvereins) 3-Juli/September 2004 (S.13); 
Ausschnitt aus der Topographischen Karte 1:25 000/ 5512 Montabaur vom 
[ Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz  (externer Link) ]
Ortsplan von Hilgert:  via Michelin..>>> (externer Link)


(Karte aus Westerwälder Zeitung vom 7/8.8.04  ---> )Ergänzung:  Der angenommene Standort der beiden Windenergieanlagen ist übernommen aus der WWZ vom 7/8 Aug.04.
Er ist danach (von der Mittelachse der ersten Windrates auf der Höhenlinie 380 in Luftlinie gemessen) weniger als 500 mtr, von der Ortsbebauung in Hilgert entfernt ! Wenn wir nun den angenommen Standort ca. 50 mtr. nach Osten auf die Höhenlinie 370 Richtung Baumbach verschieben, ist (bei einer Windrichtung aus Nordwest) der Abstand der bewegten Rotorfläche, mit einem angenommen Durchmesser von insgesamt 90 mtr., möglicherweise genau 500 Meter von der nächstgelegenen Hilgerter Ortsbebauung entfernt, aber auch gleichzeitig nähert sich die 500 mtr. Abstandsgrenze zu dem schon vorhanden Baumbacher Wohngebiet.
Ein Problem für die Planer, denn mit dem Versuch den Abstand zu waren, verlieren sie in dieser Hanglage einiges an einer effektiver Bauhöhe. Wie es also aussieht, wurde ausgehend von der südlich gelegene Anlage beide WEA so passgenau in die Landschaftsraum einjustiert, dass hier fast "millimetergenau" zu beiden Ortschaften hin, die 500 Meter- Abstände gewahrt bleiben, um dann bei einem Rotordurchmesser von 90 Metern u. entspr. Gesamthöhe noch eine effiziente Windausbeute zu erreichen. Auf die Nähe zu den Anwohnern wurde nur auf die Richtlinien der Genehmigungsbehörde Rücksicht genommen,  bei denen offensichtlich die Höhe einer solchen Anlage, nach dem derzeitigen Stand der gesetzlichen Vorgaben, unrelevant ist.
Sollten die beiden Anlagen gebaut werden so wäre das Schild  „Bewahre die Schöpfung ..." auch in Hilgert angebracht, aber mit dem Zusatz: " ...  , vertreibe die Menschen!"  (KLS 3.9.04) 
rechts: Kartenskizze aus Westerwälder Zeitung vom 7/8.8.04  ---> 




Abb. aus: "Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen" 
Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, [PDF-Datei 364 KB
(externer Link)]

Nachtrag: Selbst bei einer "Pro" eingestellten Darstellung der Windenergienutzung wäre bei einem Rotordurchmesser von 40-100 m, (90 m) und einer Nennleistung 0,7-3 MW: ( 2,4 MW ) bis 2000 m die Windkraftanlagen in Ransbach zu hören.
[ Externer Link http://www.hamburger-bildungsserver.de/welcome.phtml?unten=/klima/energie/erw-22.html
 
(in runder Klammer die Werte der geplanten Hilgert Anlagen ) 19.10.04
"Lärm" wird vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BimschG)  bzw. in der zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), folgendermaßen definiert: "Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde." Quelle und weiteres s. hier: [ externer Links: www.ratgeber-recht24.de/Nachbarrecht_Teil_1/TALaerm.]  
( dort auch Richtwerte für Gewerbelärm,  für kurzfristige Geräusche und Alltagsgeräusche ) und auch auf wikipedia.orga ]
... jedoch auf den oben genannten Seiten verschieden Umschreibungen !
Blätterrauschen, Flüstern: 30-40 dB (A) 
Unterhaltungssprache, Bürogeräusche: 50-60 dB (A) 
Meeresbrandung, Wasserfall: 60-70 dB (A) 
Lautes Rufen: 65-75 dB (A) 
Arbeitslärm in der Fabrikhalle: 80-90 dB (A) 

Gehen auf einem weichen Teppich 15-20 dB 
Leises Blätterrauschen 25 dB 
Flüstern 30 dB 
Üblicher Hintergrundschall im Haus 30 - 40 dB 
Ventilatoren von Kopierern und Computern 40 - 50dB 
Normale Sprachlautstärke 60 dB 
Vorbeifahrender PKW 70 dB 
Rasenmäher 80 dB 
Mittlerer Straßenverkehr 85 dB 
Schwerlastverkehr 95 dB 
Diskothek, Presslufthammer, Kreissäge Rock-/Popkonzert 110-115 dB 
Startender Düsenjet 125 dB 
Schmerzgrenze - Gehörschädigung auch bei kurzzeitiger Einwirkung möglich über 130 dB
www.hamburger-bildungsserver.de/ http://www.ratgeber-recht24.de/
Nach Herstellerangaben wird für jede der beiden geplanten Windenergieanlagen zwischen Hilgert und Baumbach eine Geräuschemission von 104 dB ausgehen. Die Anlagen sind ca. 500 m. von der Wohnbebauung entfernt. Nachts, von 22.00 Uhr bis  6.00 Uhr sind in Wohngebieten die Immissions- Grenzwerte für Gewerbelärm von 40-45 dB (A) zulässig. D.h. in Baumbach, 620 m. vom Standort ( vergl. Abb. oben und Karte), werden bei Westwindlage und bei geöffneten Fenstern die beiden Maschinen mit mind. 35 dB zu hören sein. Andererseits muss es aber so laut sein, dass die beiden WEA noch nach 2000 m (s. oben), also im Ortsteil Ransbach zu hören sind. Hier stellt sich nun die Frage ob neben den Windgeräuschen der zulässige Spitzenwert von 45 dB im Ortsteil Baumbach dann nicht doch überschritten wird.  (19.10.04) [ externer Link: huegelland.tripod.com/laerm.htm ]

"Gemäß Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1998 mußten in Langerwehe, Kreis Düren, zwei von neun Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen (Nordex N 54, 1 Megawatt Nennleistung) im Abstand von 565 m bzw. 750 m von einem reinen Wohngebiet abgeschaltet werden, weil der Lärmschutz zur Nachtzeit nicht sichergestellt ist...."Quelle: ( Externer Link: http://mitglied.lycos.de/wilfriedheck/gericht1.htm )

 "...Bereits leicht hügeliges Gelände ...scheint... die Schallausbreitung und vor allem die Pegelabahme relativ stark zu beeinflussen ...Die Ausbreitungsvorgänge konnten besonders gut beobachtet werden, da das Anlagengeräusch durch eine starke tonale Komponente bei 315 Hz gekennzeichnet war, welche auch in größeren Entfernungen noch deutlich hörbar aus dem Hintergrundgeräusch hervortrat... Das Gehör reagiert sehr sensibel. Während das Meßgerät über ein bestimmtes Zeitintervall mittelt.. .Durch die Messergebnisse wurde bestätigt, daß die Schallausbreitung in Gebirgslagen nicht nur durch meteorologische Faktoren, sondern signifikant auch durch die orographische Situation beeinflußt wird... Tonale Komponenten im Geräuschspektrum der Anlagen werden besonders nachts noch in Entfernungen von über 600 m mit großer Deutlichkeit gehört..." 
Auszug aus: Untersuchungen zur Schallimmission durch Windenergieanlagen im Erzgebirgsvorland  (Quelle dito)   (21.10.04)
- Nötig wie ein Kropf ist ein "Windenergieerlass" weil ein ministerieller Erlass der gemeindlichen Bauleitplanung keine Pflichten vorzugeben vermag. Dazu stellt das OVG NRW (7A4857/00 vom 30.11.2001, S.28) fest: »Aus den landesplanerischen Zielsetzungen zur Begünstigung der Nutzung erneuerbarer und unerschöpflicher Energien, die in den Grundsätzen für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen ihren Niederschlag gefunden haben, können schon deshalb keine Bindungen der Gemeinden hergeleitet werden, weil ein ministerieller Erlass der gemeindlichen Bauleitplanung keine Pflichten vorzugeben vermag, die über die sonst bestehenden rechtlichen Bindungen des BauGB und anderer Rechtsnormen hinausgehen.«  [ Quelle: http://huegelland.tripod.com/aktuell34.htm  (externer Link) ]
D. h. alle Abstandsregelungen sind letztlich Empfehlungen und keine gesetzlichen Vorgaben.
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Immissionsschutzrecht - Merkmale einer Windfarm

Definition des Begriffes "Windfarm" nach Bundesverwaltungsgericht - 1. Eine „Windfarm" i. S. der Nr.1.6 der Anlage 1 "zum UVPG und der Nr.1.6 des Anhangs zur 4. BlmSchV ist dadurch gekennzeichnet, daß sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, daß sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.
2. Sobald die für eine „Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.
BlmSchG §4 Abs.1 Satzl und 3, §6 Abs.1, §9 Abs.1 und 3, §§10, 13, 19, 67 Abs. 4; 4. BlmSchV §1 Abs.1 Satzl, Abs.3 und 5, §2 Abs.1 Satzl Nr.1 Buchst. c, Nr.1.6 des Anhangs; BauGB §35 Abs.1 Nr. 6; UVPG §2 Abs. 1 Satz 1, Nr.1.6 der Anlage 1. 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03-. (OVG Rheinland-Ralz)

( Anm.:  suche auch unter Google mit "4 C 9.03" (mit " "
Nach dem Immissionsschutzrecht fallen also die beiden geplanten Anlagen in Hilgert (je 104 db ) n i c h t unter eine Genehmigungspflicht, wie sie bei sog. "Windfarmen" erforderlich sind.

Änderung der Verordnung:  Ab 1. Juli 2005: Mit Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I, Nr. 35 vom 24. Juni 2005, S. 1687) hat die Bundesregierung Nummer 1.6 des Anhangs der 4. BImschV so gefasst, dass nicht mehr -wie bislang - Windfarmen, sondern einzelne Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind. Die Verordnung trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Näherer Information unter www.bundesrat.de , Drucksache 389/05
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Letzte Bearbeitung: 22.07.2005