Initiative Bürgeraktivitäten - Anlage / Böhr

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LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
14. Wahlperiode

Drucksache 14/2963
08. 03. 2004

A n t r a g

der Fraktion der CDU

Tausend Meter Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen



Der Landtag spricht sich dafür aus, dass bei der Errichtung von Windkraftanlagen ein genereller Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 1 000 m eingehalten wird. Der Abstand soll dann vergrößert werden, wenn eine Anlage von über 120 m Nabenhöhe geplant ist. Als Mindestabstandswert soll dann das Zehnfache der Nabenhöhe der Anlage
gelten.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, dies durch geeignete Maßnahmen und Initiativen sicherzustellen. Insbesondere soll die seit langem angekündigte Überarbeitung des Rundschreibens zur Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen aus 1999 jetzt unverzüglich erfolgen und entsprechend erhöhte Abstandswerte ohne
Abstriche vorsehen.

Begründung:

Der Schutz der Menschen vor Beeinträchtigungen durch die Windenergienutzung wurde in den letzten Jahren gegenüber anderen Interessen vernachlässigt. Es ist hohe Zeit, diesen Schutzerfordernissen angemessen und nachhaltig gerecht zu werden.

Beim Bau von Windkraftanlagen müssen künftig die Schutzbelange der Menschen besser berücksichtigt werden. Angesichts des Größen- und Mengenwachstums der Anlagen sind die bisher vorgesehenen Mindestabstände nicht mehr als zeitgemäß und ausreichend anzusehen. Die CDU-Landtagsfraktion fordert angesichts der zu beobachtenden
Entwicklung und der um sich greifenden Beeinträchtigungen für Mensch, Natur und Umwelt seit langem größere Mindestabstände zu Wohnbebauungen. Auch wenn die Landesregierung nunmehr nach ursprünglicher Ablehnung eines entsprechenden Antrages der Fraktion der CDU (Drucksache 14/1211 vom 24. Juni 2002) eine Regelung beabsichtigt, die größere Mindestabstände von Windkraftanlagen vorsieht, wird doch deutlich, dass es offenbar Bestrebungen gibt, Abstriche vom geforderten Mindestabstand von 1 000 m vorzusehen, zumal ein Vorbehalt hinsichtlich einer dadurch nicht erfolgenden Einengung von Planungsspielräumen geltend gemacht wird.
Die Raumordnungspläne werden derzeit hinsichtlich der Ausweisung von Vorrangflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen neu geregelt. In der Bevölkerung und in den zu beteiligenden Kommunen gibt es erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Festschreibung von Abstandsflächen zu Wohnbebauungen. Der von der Landesregierung
in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Licht und Dr. Gebhart (Drucksache 14/2924) erwähnte Umstand, dass sich die konkreten Abstände, die einzelne Windenergieanlagen zur Bebauung einhalten müssen, nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm ausrichten, führt in der Praxis zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten und zu einer nicht problemgerechten Unterscheidung nach Charakter der Wohnbebauungen bzw. Art der Wohngebiete. Lebensqualität und Wohnwert für die Betroffenen richten sich allerdings nicht allein nach Schallimmissionen, sondern orientieren sich auch an anderen weiteren erheblichen Beeinträchtigungen durch zu geringe Abstände von Windkraftanlagen. Potentiell mögliche Beeinträchtigungen durch Landschaftsentstellung, Leuchtsignale, Reflexe, Schattenwurf, Eiswurf, Brand oder Verlust der Rotoren müssen im unmittelbaren Nahbereich um die Ortslagen ausgeschlossen werden. Schon von daher ist ein Mindestabstand von 1 000 m unbedingt und ohne Einschränkung erforderlich und seine Definition als Planungsmaßstab für die örtliche Praxis gerechtfertigt. Seine Legitimation findet der Antrag aber auch in einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 (Az.: A 4857/700), wonach es zulässig ist, gegenüber Vorhaben zur Nutzung von Windenergie auch pauschale Abstandszonen zu jeder schützenswerten Wohnbebauung festzusetzen. Ausdrücklich wurde vom Gericht bestätigt, dass derartige Abstände
vorausschauend und in ihrem Ausmaß so festgelegt werden können, dass sie sich an einem vorbeugenden Immissionsschutz orientieren und damit die Schwelle des Zumutbaren nicht nur gerade noch nicht erreicht, sondern mit Sicherheit unterschritten wird. In dem beurteilten Einzelfall wurden Abstandswerte von bis zu 750 m als nicht zu hoch gegriffen, vielmehr als noch weitgehend unterhalb der Schwelle liegend angesehen, mit der man noch „auf der sicheren Seite“ liege.
Da die Anlagenhöhen in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen sind, ist es auch
erforderlich, die Mindestabstände entsprechend der Nabenhöhe der Anlage zu dynamisieren.

Für die Fraktion:
Herbert Jullien
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. März 2004
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Quelle (externer Link): www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2963-14.pdf


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WWW.hilgert.info - 03.10.2004

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