|
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
14. Wahlperiode
Drucksache 14/2963
08. 03. 2004
A n t r a g
der Fraktion der CDU
Tausend Meter Mindestabstand von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen
Der Landtag spricht sich dafür aus, dass bei der Errichtung von
Windkraftanlagen ein genereller Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 1 000
m eingehalten wird. Der Abstand soll dann vergrößert werden, wenn eine
Anlage von über 120 m Nabenhöhe geplant ist. Als Mindestabstandswert
soll dann das Zehnfache der Nabenhöhe der Anlage
gelten.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, dies durch geeignete
Maßnahmen und Initiativen sicherzustellen. Insbesondere soll die seit
langem angekündigte Überarbeitung des Rundschreibens zur Beurteilung der
Zulässigkeit von Windkraftanlagen aus 1999 jetzt unverzüglich erfolgen
und entsprechend erhöhte Abstandswerte ohne
Abstriche vorsehen.
Begründung:
Der Schutz der Menschen vor Beeinträchtigungen durch die
Windenergienutzung wurde in den letzten Jahren gegenüber anderen
Interessen vernachlässigt. Es ist hohe Zeit, diesen Schutzerfordernissen
angemessen und nachhaltig gerecht zu werden.
Beim Bau von Windkraftanlagen müssen künftig die Schutzbelange der
Menschen besser berücksichtigt werden. Angesichts des Größen- und
Mengenwachstums der Anlagen sind die bisher vorgesehenen Mindestabstände
nicht mehr als zeitgemäß und ausreichend anzusehen. Die
CDU-Landtagsfraktion fordert angesichts der zu beobachtenden
Entwicklung und der um sich greifenden Beeinträchtigungen für Mensch,
Natur und Umwelt seit langem größere Mindestabstände zu Wohnbebauungen.
Auch wenn die Landesregierung nunmehr nach ursprünglicher Ablehnung eines
entsprechenden Antrages der Fraktion der CDU (Drucksache 14/1211 vom 24.
Juni 2002) eine Regelung beabsichtigt, die größere Mindestabstände von
Windkraftanlagen vorsieht, wird doch deutlich, dass es offenbar
Bestrebungen gibt, Abstriche vom geforderten Mindestabstand von 1 000 m
vorzusehen, zumal ein Vorbehalt hinsichtlich einer dadurch nicht
erfolgenden Einengung von Planungsspielräumen geltend gemacht wird.
Die Raumordnungspläne werden derzeit hinsichtlich der Ausweisung von
Vorrangflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen neu geregelt. In der
Bevölkerung und in den zu beteiligenden Kommunen gibt es erhebliche
Unsicherheiten bezüglich der Festschreibung von Abstandsflächen zu
Wohnbebauungen. Der von der Landesregierung
in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Licht und Dr.
Gebhart (Drucksache 14/2924) erwähnte Umstand, dass sich die konkreten
Abstände, die einzelne Windenergieanlagen zur Bebauung einhalten müssen,
nach immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm ausrichten, führt
in der Praxis zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten und zu einer nicht
problemgerechten Unterscheidung nach Charakter der Wohnbebauungen bzw. Art
der Wohngebiete. Lebensqualität und Wohnwert für die Betroffenen richten
sich allerdings nicht allein nach Schallimmissionen, sondern orientieren
sich auch an anderen weiteren erheblichen Beeinträchtigungen durch zu
geringe Abstände von Windkraftanlagen. Potentiell mögliche
Beeinträchtigungen durch Landschaftsentstellung, Leuchtsignale, Reflexe,
Schattenwurf, Eiswurf, Brand oder Verlust der Rotoren müssen im
unmittelbaren Nahbereich um die Ortslagen ausgeschlossen werden. Schon von
daher ist ein Mindestabstand von 1 000 m unbedingt und ohne Einschränkung
erforderlich und seine Definition als Planungsmaßstab für die örtliche
Praxis gerechtfertigt. Seine Legitimation findet der Antrag aber auch in
einem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2001 (Az.: A
4857/700), wonach es zulässig ist, gegenüber Vorhaben zur Nutzung von
Windenergie auch pauschale Abstandszonen zu jeder schützenswerten
Wohnbebauung festzusetzen. Ausdrücklich wurde vom Gericht bestätigt,
dass derartige Abstände
vorausschauend und in ihrem Ausmaß so festgelegt werden können, dass sie
sich an einem vorbeugenden Immissionsschutz orientieren und damit die
Schwelle des Zumutbaren nicht nur gerade noch nicht erreicht, sondern mit
Sicherheit unterschritten wird. In dem beurteilten Einzelfall wurden
Abstandswerte von bis zu 750 m als nicht zu hoch gegriffen, vielmehr als
noch weitgehend unterhalb der Schwelle liegend angesehen, mit der man noch
„auf der sicheren Seite“ liege.
Da die Anlagenhöhen in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen sind,
ist es auch
erforderlich, die Mindestabstände entsprechend der Nabenhöhe der Anlage
zu dynamisieren.
Für die Fraktion:
Herbert Jullien
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 10. März 2004
----
Quelle (externer Link): www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/2963-14.pdf
|